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Die VETZONE, Österreichs größte veterinärmedizinische Plattform im Web, beinhaltet alle von uns angebotenen Produkte und Dienstleistungen wie zB. PETCARD®, TIERARZT, VETCHECK®, VETMED oder TIERFREUND.

» Auf www.tierarzt.at können Sie sich über Ordinationen und Öffnungszeiten der österr. Tierärzte informieren!
» In unserem Tierfreund-Forum finden sich Tierbesitzer und Tierärzte mit informativen Themen rund um das Haustier.
» Tierbesitzern von vermissten Tieren wird in der Tiersuche von www.tierfreund.at geholfen!
» Falls Ihr Tier gechippt aber noch nicht registriert ist, haben Sie auf www.petcard.at die Möglichkeit dazu!
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Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 09:00 bis 18:00 Uhr, außerhalb den Öffnungszeiten erreichen Sie uns in dringenden Fällen unter 0900/53 00 56 (ACHTUNG: kostenpflichtige Hotline!)

B&R Winter e.U.
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Für Fragen und Anregungen sind wir für Sie telefonisch, Montag bis Freitag von 9:00 - 16:00 Uhr unter 01/715 4200 erreichbar!
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08.04.2010
Nach den frostigen Temperaturen der vergangenen Wochen lockt jetzt der Frühling. Hinaus in die Natur, Ausflüge und Reisen sind wieder angesagt. Wer im Auto mit seinem geliebten Vierbeiner unterwegs ist, sollte in Punkto Sicherheit kein Risiko eingehen.

Sicher unterwegs in der Hundebox
Laut dem Kuratorium für Verkehrssicherheit ist die Hundebox der sicherste Platz für den Hund während der Fahrt. Denn der Gesetzgeber schreibt: „Hunde gelten als Ladung und müssen während der Fahrt so gesichert sein, dass sie weder den Lenker ablenken noch gefährden können."

Die Nichteinhaltung dieser Verordnung wird mit bis zu 50 Euro bestraft. Weit teurer kommt es jedoch, wenn es durch diese Fahrlässigkeit auch noch zu einem Unfall kommt.
Bis zum 30fachen des Körpergewichts wirken, wenn ein Hund bei einem Aufprall von nur 50 Km/h ungesichert auf dem Rücksitz oder im Kofferraum untergebracht wurde. Das endet meist tödlich für den Hund und kann für die anderen Fahrzeuginsassen zur lebensbedrohlichen Gefahr werden. Das belegen Crashtests von ÖAMTC, ADAC und dem Touringclub Schweiz.

Crashtests: http://www.oeamtc.at/index.php?type=article&id=1129779&menu_active=19
 
19.02.2010
Kampfhunde-Führschein in Wien ab 01. Juli 2010 Pflicht
" Nach dem "Ja" bei der Volksbefragung zu einem verpflichtenden Führschein wird die entsprechende Regelung nach dem Beschluss im Landtag am 26. März mit dem 1. Juli in Kraft treten. Unter-16-Jährige und einschlägig Vorbestrafte werden die Prüfung nicht ablegen dürfen und dementsprechend keinen Kampfhund mehr auf Wiens Straßen Gassi führen dürfen.

Betroffen sind nach derzeitigem Stand die Halter der Hunderassen Rottweiler, Pitbullterrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischen Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu und Dogo Argentino - inklusive entsprechender Mischlinge. Bis 01. Juli 2010 könnten noch Schäferhund, Dobermann und Deutsche Dogge in diese Liste aufgenommen werden.

Für Tierhalter, die bereits einen der indizierten Hunde besitzen, wird es eine einjährige Übergangsfrist geben, bis sie die Prüfung zum Führschein absolviert haben müssen.
Bei neu angeschafften Hunden ist der Schein hingegen innerhalb von drei Monaten zu machen, wenn das Tier mindestens sechs Monate alt ist!

Nicht nur der offizielle Halter, sondern jeder, der sich mit einem dieser Hunde auf Wiens Straßen bewegen will, muss die verpflichtende Prüfung ablegen. Kontrolliert wird der Besitz des Führscheins in Schwerpunktaktionen von Polizei und Magistrat, wobei ein Fehlen des Dokuments mit einer Verwaltungsstrafe geahndet wird, die ab rund 100 Euro beginnt, wobei der theoretische Maximalstrafrahmen bei 14.000 Euro liegt.

Die Ablegung der Prüfung wird 25 Euro kosten und im Vergleich zum jetzigen freiwilligen Hundeführschein aus einem erweiterten Praxisteil bestehen. Dabei geht es darum, den Hund in Alltagssituationen zu beherrschen. In einem theoretischen Teil werden überdies Wissen über Haltung, Ausbildung, Gesundheit und gesetzliche Vorschriften vermittelt. Zweimal darf man bei der Prüfung scheitern, wobei bereits beim zweiten Versuch ein Amtstierarzt mit von der Partie ist. Fällt ein Halter auch beim dritten Mal durch, droht die Abnahme des Tieres.
"

Quelle: Web-Standard | Artikel vom 19.02.2010 13:39
 
17.02.2010
Wiener Volksbefragung 2010: Kampfhunde
" Auch die Pläne für den Hundeführschein werden bis Sommer umgesetzt. Stadträtin Ulli Sima werde "in den nächsten Tagen" die Details bekanntgeben, heißt es dazu in ihrem Büro. Konkret geht es dabei um die entsprechenden Gesetze und Verordnungen.

Nach dem derzeitigen Stand der Dinge wird der Hundeführschein für folgende Rassen vorgeschrieben:
Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Pitbullterrier, Rottweiler und Dogo Argentino.


Die Liste könnte erweitert werden und gilt auch für Mischlinge. Wer mit einem Hund der genannten Rassen in der Öffentlichkeit unterwegs ist, braucht einen Hundeführschein. Sonst droht eine Geldstrafe .
"

Quelle: Online Kurier | Artikel vom 17.02.2010 06:40
 
10.01.2010
NÖ-Hundehaltegesetz mit 28. Jänner 2010 in Kraft getreten!
Mit 19. November 2009 ist das NÖ Hundehaltegesetz beschlossen worden, welches Allgemeine Anforderungen für das Halten von Hunden stellt. Dieser Beschluss gilt speziell für Hunde erhöhtem Gefährdungspotential, also jene "die einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt, ohne selbst angegriffen, oder dazu provoziert worden zu sein oder zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung seiner Aggressivität gezüchtet oder abgerichte wurden". Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential stets vermutet: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu! Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential ist vom Hundehalter oder der Hundehalterin bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich unter Anschluss folgender Nachweise anzuzeigen:

1. Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin
2. Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes sowie der Nachweis der Kennzeichnung gemäß § 24 a Tierschutzgesetz
3. Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde
4. Größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll
5. Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung dieses Hundes
6. Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.

Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde für das Halten von Hunden ist gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin mit dem betreffenden Hund eine bestätigte Ausbildung bei einer berechtigten Person absolviert hat. Ein derartige Ausbildung hat zumindest eine Dauer von 10 Stunden zu umfassen und einen allgemeinen Teil über
Wesen und Verhalten des Hundes und einen praktischen Teil über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolgen zu enthalten. Der Halter oder die Halterin eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

An öffentlichen Orten im Ortsgebiet müssen Hunde an der Leine und/oder mit Maulkorb geführt werden. Besitzer von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential oder von Hunden, die schon auffällig geworden sind, müssen ab dem Jahr 2011 € 65,40 zahlen, wobei die einzelnen Gemeinden eine höhere Abgabe verlangen können!

Quelle: Auszug aus dem NÖ Hundehaltegestz, die Originalfassung finden Sie als PDF zum Download
 
01.01.2010
Die seit 30. Juni 2008 in Kraft getretene Übergangsregelung für die Chippflicht, ist mit 31. Dezember 2009 ausgelaufen
und seit 01. Jänner 2010 müssen alle Hunde in Österreich mit einem Mikrochip versehen sein, und in einer österreichweiten Datenbank (Heimtierdatenbank) registriert werden! Die Registrierung ist durch Ihren Tierarzt, bei offiziellen, durch das Bundesministerium für Gesundheit anerkannten Meldestellen durch die gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit der Eigenregistrierung oder direkt bei den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden vorzunehmen! zu Ihrer Meldestelle
 
01.09.2010
Mit 1. Juli 2009 ist die Verordnung (EG) Nr. 504/2008, Methoden zur Identifizierung von Equiden, in Kraft getreten.
Eine Identifizierung von Equiden, nach dieser Verordnung erfolgt durch ein lebenslang gültiges Dokument (den sogenannten Pferde-/Equidenpass). Diese im Dokument angegebene internationale Lebensnummer (einzigartiger 15-stelligen alphanumerischen Code) entspricht dem UELN-Kodierungssystem (Universal Equine Life Number).
Die vorgeschriebene Kennzeichnung des Equiden, mittels Mikrochip, gilt lediglich als eine, wenn auch kostengünstigste und einfachste, Methode zur Sicherstellung einer eindeutigen Verbindung zwischen dem Pferde-/Equidenpass und dem Tier. Daneben können alternative Methoden der Zuordnung (zB. Zuchtbrand plus DNA-Test) genehmigt werden. zur Eigenregistrierung
 
01.07.2004
Reisebestimmungen für vierbeinige Begleiter (alle Angaben sind ohne Gewähr)
Ab 03.07.2004 wird die Mitnahme von Heimtieren auf Reisen durch eine EU-Verordnung mehr oder weniger einheitlich geregelt (Sonderbestimmungen für Großbritannien, Irland, Schweden -- mehr -- diese Länder sind autorisiert, für eine Übergangsfrist von 5 Jahren ihre bisherigen strengen Bestimmungen beizubehalten).
 
01.01.2004
EU-Heimtierausweis (erhältlich bei Ihrem Tierarzt)
Dieser einheitliche Tierpass (in englischer Sprache und in der jeweiligen Landessprache, Kostenpunkt € 15,--) für Hunde, Katzen und Frettchen ersetzt alle bisherigen Grenzformalitäten hinsichtlich der EU-Staaten und wird das Reisen mit Tieren innerhalb der EU erleichtern. Der für Ein- und Ausreise gültige EU-Heimtierausweis muss die erfolgte Tollwutimpfung und die eindeutige elektronische Kennzeichnung des Tieres, gemäß § 24a des Tierschutzgesetzes (in Kraft seit 30.08.2008), enthalten, sie müssen also gechippt sein! Der EU-Heimtierausweis sollte im Ausland immer mitgeführt werden, da dadurch bei etwaigen Unfällen oder Bissverletzungen Verwaltungsaufwand und Kosten vermieden werden können!
 
ACHTUNG: Chip- und Registrierungspflicht von Hunden in Österreich ab 30. Juni 2008!
Die seit 30. Juni 2008 in Kraft getretene Übergangsregelung für die Chippflicht, ist mit 31. Dezember 2009 ausgelaufen und seit 01. Jänner 2010 müssen alle Hunde in Österreich mit einem Mikrochip versehen sein, und in einer österreichweiten Datenbank (Heimtierdatenbank) registriert werden! Die Registrierung ist durch Ihren Tierarzt, bei offiziellen, durch das Bundesministerium für Gesundheit anerkannten Meldestellen durch die gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit der Eigenregistrierung oder direkt bei den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden vorzunehmen!. zu Ihrer Meldestelle
 
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